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Verfassungsgerichtshof übt Willkür - haben Kurz und Co mit ihrer Geringschätzung des Verfassungsgerichtshofes recht?
01.12.2020
Der Verfassungsgerichtshof täuscht die Öffentlichkeit indem er, spät aber scheinbar doch Covid 19 Verordnungen über Zutritte zu Geschäften und anderen aufhebt, allerdings mit Fristsetzung bis 31.12.2020 und diese somit, sogar anfechtungsfest bis 21.12.2020 in Kraft läßt, also keine Spur von tatsächlicher Aufhebung.



Im jetzigen lockdown bis 6.12.2020, der keineswegs mit Aufhebung oder Verlängerung von Fristen, auch nicht des Verfassungsgerichtshofes verbunden ist, sperrt dieser als einziges Gericht, auch keine Behörde macht dies, einfach die persönliche Zustellung bei der Einlaufstelle/Portier.

Ich habe dies nicht geglaubt und umgehen nachgefragt, dazu nachstehend der emailverkehr, der nichts mit dem Spruch auf der Rückwand des Sitzungsaales, fast wörtlich der Grundrechtssatz der Verfassung - Ihr Recht geht vom Volk aus zu tun hat - sondern wir sind wir - wer ist schon das Volk!

Ulrike Müller

Fotorechte Verfassungsgerichtshof Katharina F. Rossboth

Betreff     Verfassungsgerichtshof - die Namenlosen
Von     <presse-et-die-frau.com>
An     <C.Mayrbaeurl-et-vfgh.gv.at>
Datum     2020-12-01 13:29

Verfassungsgerichtshof - die Namenlosen

Sehr geehrte Frau Mag. Mayrbäurl,

Danke für die umgehende, allerdings unbefriedigende Antrwort.

Gibt es eine sachliche, verfassungskonforme Begründung, dass NUR der Verfassungsgerichtshof, und sonst kein Gericht und keine Behörde, die Entgegennahme von Schriftstücken verweigert?

Es ist unstrittig ungefährlicher bei der Einlaufstelle/Portier abzugeben, als sich in die Menschenansammlung eines Poststelle (das sind überdies keine Ämter mehr, auch wenn umgangssprachlich täuschend so bezeichnet) zu begeben, oder ist der Verfassungsgerichtshof anderer Meinung?

Gibt es eine sachliche, verfassungskonforme Begründung ein Privatperson auf das ERV zu verweisen zu dem eine Privatperson keinen Zugang hat?

Gibt es eine sachliche, verfassungskonforme Begründung ein Privatperson an einen privaten Dienstleister, die Post AG, zu verweisen?

Laut https://www.vfgh.gv.at/service/anlaufstellen/geschaeftsstelle.de.html ist die Tätigkeit der Geschäftsstelle, wie bei allen Gerichten, nicht die Tätigkeit einer Einlaufstelle, wird dies unrichtig dargestellt?

https://www.vfgh.gv.at/service/anlaufstellen/geschaeftsstelle.de.html

Die Geschäftsstelle ist für den Parteienverkehr bis inklusive 6. Dezember 2020 geschlossen. Wir bitten Sie, Ihr Anliegen jederzeit per E-Mail (vfgh@vfgh.gv.at) zu übermitteln.

Nach dem 6. Dezember 2020 ist die Geschäftsstelle voraussichtlich wieder von Montag bis Freitag, 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr für den Parteienverkehr geöffnet. Hier können schriftliche Anträge persönlich eingebracht werden; Sie können diese aber auch per Post an den Verfassungsgerichtshof schicken. Von der Geschäftsstelle erhalten Sie das – von der Homepage auch herunterladbare – Formular für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages und die Abgabe eines Vermögensbekenntnisses. Ein derartiger Antrag kann in der Geschäftsstelle auch zu Protokoll gegeben werden. Wenn Sie Einsicht in Ihren Akt nehmen wollen, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin.

Telefon: + 43 (1) 53 122 8111

Dass allen bewusst ist, dass es nicht korrekt abläuft, ergibt sich aus der Namenlosigkeit, oder sieht der Verfassungsgerichtshof dies anders? Warum werden keine Namen bekannt gegeben?

Willkür widerspricht dem Art 7 des Bundesverfassungsgesetzes - ist der Verfassungsgerichtshof von diesem Willkürverbot ausgenommen?

Mit herzlichem Dank für Ihre bisherige und weitere Antwort, mit freundlichen Grüßen

Ulrike Müller

 
      
      
      
      
      Betreff     AW: Verfassungsgerichtshof - die Namenlosen
Von     Mayrbäurl Cornelia Mag. phil. <C.Mayrbaeurl-et-vfgh.gv.at>
An     presse@die-frau.com <presse-et-die-frau.com>
Datum     2020-12-01 13:09

Sehr geehrte Frau Müller,

 

Sie haben völlig recht, dass es auch trotz der Covid-Pandemie möglich sein muss, Anträge an den VfGH zu stellen!

 

Das ist auch der Fall, wie wir auf dieser Seite darstellen:

https://www.vfgh.gv.at/VfGH_Covid-19.de.html

Wir bitten hier, Anträge etc. entweder per Post zu senden oder sie elektronisch einzubringen. (Auf diese Seite gelangen Sie direkt von der Startseite, nämlich mit einem Klick auf den Kasten "Covid-19: Auch unter den geänderten Rahmenbedingungen…)

 

Ich bedaure, dass Sie den Hinweis nicht finden konnten und wir werden prüfen, ob wir diesen Punkt auf unserer Webseite deutlicher darstellen können. Gleichzeitig bitte ich um Verständnis, dass der VfGH jedes Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bzw. persönliche Kontakte vermeiden will. Das bezieht sich nicht nur auf die Kontakte mit der "Außenwelt", sondern auch auf die interne Arbeitsweise, bei der wir viel umgestellt haben, um die Zahl der persönlichen Kontakte zu minimieren. So ist es auch gelungen, dass der VfGH seine Arbeit, z.B. das Behandeln von Anträgen, nach wie vor im gleichen Tempo wahrnimmt wie zu normalen Zeiten.

 

Sind damit Ihre Fragen bzw. Ihr Anliegen geklärt? Falls nicht, rufen Sie mich bitte an!

 

Freundliche Grüße,

 

Cornelia Mayrbäurl

 


Mag. Cornelia Mayrbäurl

Mediensprecherin/Spokesperson

 

VERFASSUNGSGERICHTSHOF

Freyung 8, 1010 Wien

Tel.: +43 (1) 53 122 1016

E-Mail: c.mayrbaeurl-et-vfgh.gv.at  

Website: www.vfgh.gv.at  


Von: presse-et-die-frau.com
Gesendet: Dienstag, 1. Dezember 2020 12:35
An: Mayrbäurl Cornelia Mag. phil.
Betreff: Verfassungsgerichtshof - die Namenlosen


Verfassungsgerichtshof - die Namenlosen

Sehr geehrte Frau Mag. Mayrbäurl,


============Original Text vom 01.12.2020 07:12:00============
>

Verfassungsgerichtshof - die Namenlosen

Sehr geehrte Frau Mag. Mayrbäurl,

Es ist derzeit keine "Fristlose"-Zeit, dennoch ist die übliche Vorgangsweise, Abgabe beim Protier, der dann das Schriftstück übernimmt und nach einiger Zeit mit der gestempleten Rubrik zurückkommt nicht möglich.

Auf der webpage steht nur, dass der Parteienverkehr der Geschäftsstelle, kein Wort von der Einlaufstelle, bis 6.12.2020 nicht gegeben ist.

https://www.vfgh.gv.at/service/anlaufstellen/geschaeftsstelle.de.html

Die Geschäftsstelle ist für den Parteienverkehr bis inklusive 6. Dezember 2020 geschlossen. Wir bitten Sie, Ihr Anliegen jederzeit per E-Mail (vfgh@vfgh.gv.at) zu übermitteln.

Nach dem 6. Dezember 2020 ist die Geschäftsstelle voraussichtlich wieder von Montag bis Freitag, 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr für den Parteienverkehr geöffnet. Hier können schriftliche Anträge persönlich eingebracht werden; Sie können diese aber auch per Post an den Verfassungsgerichtshof schicken. Von der Geschäftsstelle erhalten Sie das – von der Homepage auch herunterladbare – Formular für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages und die Abgabe eines Vermögensbekenntnisses. Ein derartiger Antrag kann in der Geschäftsstelle auch zu Protokoll gegeben werden. Wenn Sie Einsicht in Ihren Akt nehmen wollen, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin.

Telefon: + 43 (1) 53 122 8111

Entgegen dieser "Anleitung" sind emails wohl nicht rechtswirksam - oder hat sich dies geändert?

Die Dame in der Geschäftsstelle, der Portier, die Stelle von ganz oben die der Portier erwähnt sind alle namenlos und weigern sich den Namen zu nennen.

Beim Verwaltungsgerichtshof, bei allen anderen Gerichten und Behörden ist selbstverständlich der Einlauf möglich.

Die Partei muss dann das Schriftstück vor die Tür legen und ein Foto als Zustelliungsnachweis machen, der Portier erklärt er werde es liegen lassen.

Die Dame von der Geschäftsstelle, sagte noch es solle beim Portier geläutet werden als sie um ihren Namen gebeten worden war, was dere Portier entgegenete mit, was die Dame von der Geschäftsstelle sagt ist egal, er habe von ganz oben nach rückfrage erklärt bekommen, nichts anzunehmen.

Ich werde umgehend berichten wie der Verfassungsgerichtshof den Spruch im Sitzungssaal - Ihr Recht geht vom Volk aus - faktisch auslegt.

Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen

Ulrike Müller

 

 

 

Mediensprecherin
Mag. Cornelia Mayrbäurl
Telefon: +43 (1) 53 122 1016
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