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Ist Recht gleich Gerechtigkeit?
22.02.2021
Artikel 1 B-VG: Österreich ich eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Im Lichte der Ereignisse des letztens Jahres rundum die Corona-Pandemie und die damit einhergehende Problematik von Einschränkungen der Rechte der Bürger und dergleichen wird immer wieder dieses Grundrecht der Bundesverfassung zitiert. Es wird von Politikern argumentiert, dass dieses „das Recht geht vom Volk aus“ fehl-zitiert (und damit fehlinterpretiert) werde und dass nicht, wie durch dieses Zitat suggeriert wird, der Volkswille zählt. Ausschlaggebend sei, dass das Zustandekommen aller allgemein verbindlichen Normen (ist gleich Gesetze) grundsätzlich auf das Volk zurückführbar sein muss.

Da wir in einer repräsentativen Demokratie leben, und nicht in einer direkten, können wir als Bürger zwar unsere Abgeordneten wählen, haben dann darauffolgend aber wenig Einfluss auf die Gesetze, die von diesen erlassen werden.

Wenn die Politik jedoch vermeint, dass der Volkswille nicht zählt – so als hätte man als österreichischer Bürger den Mund zu halten, und froh zu sein, weil man ja in einem freien Land lebt – Österreich ist ja ein demokratischer, neutraler Staat – wundert man sich als Normalsterblicher nicht mehr, dass mittlerweile von allen Seiten nach der Guillotine geschrien wird. Und das, obwohl wir ja eigentlich wenig zu maulen haben sollten. Immerhin leben wir in einem der reichsten, sichersten und lebenswertesten Länder der Welt.

Im Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich, dem so genannten Rechts-Überleitungsgesetz ist klar dargelegt, dass Gesetze oder Gesetzesbestimmungen, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes wiedersprechen, nicht Bestand der Rechtsordnung sein dürfen.

Dazu zählen auch Gesetze oder Gesetzesbestimmungen, die mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind:

Paragraf 1 Absatz 1 Rechts-Überleitungsgesetz:

„Alle [nach dem 13. März 1938 erlassenen] Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen [oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten], werden aufgehoben.“

Dieser § 1 Abs. 1 R-ÜG bezieht sich zwar auf Gesetzesbestimmungen, die in der „Nazi-Zeit“ erlassen wurden und ist daher spezifisch gegen nationalsozialistisches Gedankengut, was man diesem Verfassungsgesetz jedoch eindeutig entnehmen kann, ist, dass der Volkswille ausschlaggebend ist. Wenn eine Norm daher dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widerspricht und/oder verfassungswidrig ist, ist diese Norm aufzuheben. Recht muss daher eindeutig gleichbedeutend mit Gerechtigkeit sein.

Der § 1 Abs. 1 R-ÜG legt klar dar, dass Gesetze, die dem widersprechen, was man in einer echten Demokratie lebt, in unserem Rechtsbestand nichts zu suchen haben.

Wir haben in Österreich jedoch Gesetze, die nur noch wenig mit Demokratie und demokratischem Rechtsempfinden zu tun haben. Eine Vielzahl unserer Gesetze ist veraltet, überholt und viele dieser Bestimmungen EMRK-, GRCh- und verfassungswidrig, da diese aus einer Zeit stammen, in der es noch keine Europäische Menschenrechtskonvention oder Charta der Grundrechte der Europäischen Union gab.

Die Einstellung der Richter dazu, wenn man als Partei in einem Verfahren einwendet, dass das ein oder andere Gesetz nicht verfassungskonform und/oder veraltet ist, und daher dieses nicht angewendet werden darf, ist eher dahingehend, dass man dagegen nichts machen könne, es war ja schon immer so, interessiert uns nicht, soll sich jemand anders darum kümmern. Und dann wird weitergemacht wie eh und je.

All diejenigen von uns, die tagtäglich mit Rechtsstreitigkeiten Gerichtsverfahren zu tun haben (sowohl mündlich als auch schriftlich), werden damit konfrontiert, dass Gesetze angewandt werden, die diesem Artikel 1 Bundesverfassungsgesetz und dem § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetz (und anderen Verfassungsgesetzen und Grundrechten) widersprechen.

Gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG hätten nun Zivilgerichte die Pflicht, einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift, wenn diese verfassungswidrig ist, beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Dies geschieht nur nie. Ob aus fehlendem Interesse, Engstirnigkeit, Zeitproblemen oder anderen Gründen, sei dahingestellt.

Man hat als Partei daher gem. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG noch zusätzlich das Recht, selbst einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen (man nennt dies auch „Normenkontrollbeschwerde“). Dieses Antragsrecht wurde eingeführt, weil, wie erwähnt, die Zivilgerichte selbst dieser Pflicht NICHT nachkommen.

Auch der Verfassungsgerichtshof selbst hat jedoch kein Interesse an einer Auseinandersetzung mit Sachverhalten, wenn diese nicht täglich in der Presse diskutiert werden.

Wenn die Sache nichts mit COVID zu tun hat, interessiert sie den Verfassungsgerichtshof nicht. Und selbst da werden verfassungswidrige Gesetze nachträglich aufgehoben – wenn sich die Sache ohnedies bereits erledigt hat. Solche Pseudoentscheidungen zeigen zumindest, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn er möchte, Anträge in angemessener Zeit sehr wohl tauglich erledigen kann.

Die Behandlung von Beschwerden, in denen von einem Antragsteller die Aufhebung von verfassungswidrigen Gesetzen begehrt wird, wird meist vom Verfassungsgerichtshof sofort – oft aus irrwitzigen, kleinkarierten Gründen – abgelehnt. Entweder wird der Antrag sofort zurückgewiesen, weil angeblich das Beschwerderecht fehlt, oder die Behandlung wird abgelehnt und der Antrag abgewiesen.

Es „besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhte“, heißt es dann beim Verfassungsgerichtshof. Regelmäßig sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht zuständig, noch bevor sich dieser mit dem Sachverhalt ausreichend auseinandergesetzt hat.

In einigen Verfahrensangelegenheiten gibt es dieses Antragsrecht einer Gesetzesprüfung gar nicht:

§ 62a Abs. 1 VfGG:
 
"[...] Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);

2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);

3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);
    
6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;

7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

8. im Insolvenzverfahren;

9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;"

Wenn man genau dies bekämpfen möchte, nämlich dass dieses Beschwerderecht wieder in den Rechtsbestand aufgenommen gehört, kommt vom Verfassungsgerichtshof zurück – der Antrag ist zurückzuweisen, weil es laut Gesetz kein Antragsrecht gibt.

Wie soll ich beantragen, dass diese Ausnahmen laut § 62a Abs. 1 VfGG aufzuheben sind, wenn ein genau dieser Antrag im Insolvenzverfahren udgl. nicht zulässig ist?

Der Verfassungsgerichtshof findet jedenfalls nichts weiter dabei. Die Zivilgerichte ebenfalls nicht.

Dieser Ouroboros – die berühmte Schlange, die sich selbst in den Schwanz beißt – ist eines von vielen Beispielen, mit denen man bei Gericht zu kämpfen hat.

Der Verfassungsgerichtshof, wie auch mittlerweile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, tendiert mehr und mehr dazu, Anträge/Beschwerden aus lächerlichen formellen Gründen abzuwürgen.

Beim EGMR wird sogar praktiziert, dass man ein Formular bis auf den letzten Punkt genauso ausfüllen muss, man darf keinen Buchstaben zu viel vorbringen und darf auch aus dem vorgegebenen Feld nicht „ausfahren“, da sonst der Antrag sofort zurückgewiesen wird. Vermutlich, damit das Personal dort weniger zu tun hat und eine Fülle von Anträgen im Vorhinein schon im Keim ersticken kann.

Behandelt der Verfassungsgerichtshof nur Beschwerden, die in den Medien breitgetreten werden und dadurch vielen Menschen bekannt sind?

Es hat den Anschein, dass sich entweder die Verfassungsrichter nicht ausreichend für die Materie interessieren (so wie sich die Richter an den Zivilgerichten nicht mit der Verfassung auseinandersetzen und/oder die Verantwortung auf andere, nämlich die Parteien, schieben), oder der Verfassungsgerichtshof dermaßen unterbesetzt ist, dass eine Behandlung alleine aus Personal- und Ressourcenmangel nicht möglich ist.

Diese verfassungswidrigen, vorsintflutlichen Gesetze bleiben somit im Rechtsbestand und werden tagtäglich angewandt, ohne dass sich jemals etwas ändert. Kritik stößt bei Gerichten auf taube Ohren, weil die die Sache nur aus ihrem Blickwinkel aus betrachten können und nicht verstehen, wie man als Partei (oder Anwalt) andere Erfahrungen und damit einen anderen Zugang haben kann.

Auch die gerichtliche (vom Gesetz gedeckte) Praxis beispielsweise, Verhandlungsgeschehen nicht Wort für Wort zu protokollieren (wie man es aus amerikanischen Filmen kennt), sondern zusammenzufassen, ist bis dato ein großes Problem für Anwälte und Parteien. Dies entspricht A. nicht dem internationalen Standard und ist B. grob verfassungswidrig und öffnet mittlerweile Amtsmissbrauch und Prozessbetrug Tür und Tor.

Dieses Zusammenfassungs-/Resüméeprotokoll wird nämlich von einem Richter/einer Richterin diktiert, dessen/deren freie Entscheidung es ist, was „wichtig“ ist und daher in das Protokoll aufgenommen wird und was nicht.

„In jedes Protokoll über eine mündliche Verhandlung ist ………, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmen."
(§ 209 Abs. 1 ZPO)

"Das Gericht kann anordnen, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden (Diktat) in Kurzschrift aufgenommen werden“
(§ 209 Abs. 5 ZPO)

„Die im §. 209 vorgeschriebene Protokollirung kann auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§. 210 Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wird."
(§ 211 Abs. 1 ZPO)

"Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§. 188, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wird.“
(§ 211 Abs. 2 ZPO)


Diese Normen stammen aus einer Zeit, als ein Schallträger teuer war. Heutzutage kann man jede Verhandlung problemlos mit EUR 40,00 Audiogeräten, oder mit dem Smartphone, aufzeichnen.

In den USA ist es völlig klar seit 150 Jahren, dass es ein wörtliches Protokoll gibt. Es gibt keinen verfassungsrechtlich zulässigen Grund, dass es diesen Standard bei uns nicht gibt.

In Österreich gibt es eine große Angst von Richtern, Staatsanwälten, Polizisten, Anwälten, Behördenorganen, Behördenvertretern vor Tonaufzeichnungen und damit wörtlichen Protokollen, da man sich dann klar überlegen muss, was man sagt, da der Manipulation der vorgefassten Meinung nicht mehr der Raum geboten ist.

Das erinnert ein wenig an amerikanische Polizisten, die ihre "Body-Cam" ausschalten, um sich dann ungestört rüpelhaft aufführen zu können.

Eine Zusammenfassung kann niemals den tatsächlichen Verhandlungsverlauf widerspiegeln. Dies schon alleine deshalb nicht, da das Gesagte im Konjunktiv diktiert wird. Ein Diktat (durch Stenografen Wort für Wort aufgezeichnet) wie man es aus Hollywood-Filmen kennt, hat fast schon den Charakter eines Drehbuchs.

Nobelpreisträger Eric Kandel beschreibt in seinen Vorträgen sehr detailliert, dass es eine wissenschaftliche Tatsache ist, dass ein Kunstwerk und damit auch alles andere, was jemand betrachtet, hört oder liest, eine völlig andere Bedeutung bekommt, als es der Künstler oder auch der Schreiber, der Erzähler, der Sagende, gemeint hat. In der Kunst führt erst die Betrachtung durch den Betrachter die Kunst zum Kunstwerk. Selbiges könnte man auch von Resüméeprotokollen sagen.

Es ist eine wissenschaftliche, in unzähligen Experimenten nachgewiesene Tatsache, dass es ein unbefangenes Protokoll nicht geben kann.

Unser Resüméeprotokoll baut darauf auf, dass sich ein Gericht immer korrekt verhält. Dies ist jedoch nicht der Fall. Abgesehen davon kann auch ein Richter nicht alles, was in einer mündlichen Tagsatzung gesagt wird – vor allem, wenn mehrere Personen durcheinander sprechen, eine Person zu leise ist usw. – hören, aktiv aufnehmen und 1:1 widergeben kann.

Es kommt nicht selten vor, dass eine Richterin/einer Richter etwas nicht hören möchte, bereits eine vorgefasste Meinung hat und selektiv wahrnimmt oder schlichtweg etwas nicht hört.

Richter sind auch nur Menschen. Niemand kann von einer Person erwarten, zu 100% objektiv zu sein. Eine selektive Wahrnehmung ist normal.

Die Richter*innen konzentrieren sich nicht auf den Fortgang der Verhandlung und das, was sich in Österreich im Rahmen der öffentlichen Verhandlung als Grundlage der Urteilsfindung darbietet, sondern überlegen sich, was sie von dem Gesagten im Protokoll festhalten, machen sich im besten Fall Kurznotizen während der Zeugenaussage, anstatt sich auf die Aussage der Partei/des Zeugen zu konzentrieren, machen eine Auswahl dessen, was sie notieren, diktieren, stellen Suggestivfragen, protokollieren teilweise schon Antworten bevor sich der Zeuge oder die Partei überhaupt geäußert hat, weil in der Suggestivfrage schon die Antwort liegt.

Es macht sich jede*r Richter*in bei der Frage automatisch Gedanken, wie er fragt und wie er danach zusammenfasst – damit entsteht unbewusst, was zwingend menschlich so ist, eine Meinung/ Erwartungshaltung, welche der/die Richter*in selbstverständlich miteinfließen lässt. Alles andere ist menschlich und psychisch/medizinisch nicht möglich.

Wenn man eine Tonaufnahme mitlaufen lässt, welche dann geschrieben wird und diese Tonaufnahme dann mit dem "richterlichen" Protokoll vergleicht, dann sind das zwei verschiedene Verhandlungen, die an ein paar Stellen vielleicht deckungsgleich sind, aber ansonsten gegensätzlicher nicht sein könnten.

Ein Widerspruch zum Resüméeprotokoll ist ausschließlich möglich, wenn sich das Gericht (= ein Richter oder eine Richterin) explizit weigert, etwas zu protokollieren.

Man müsste in der mündlichen Tagsatzung ein Blatt Papier zur Hand nehmen und händisch (leserlich) einen Widerspruch verfassen.
Geht das Verhandlungsgeschehen parallel weiter, kann man entweder
- den Widerspruch zu verfassen und so dem Verhandlungsverlauf nicht folgen, oder
- das Verfassen des Widerspruchs auf später verschieben. In dem Fall wird der Widerspruch dann höchstwahrscheinlich nicht mehr sinngemäß sein, da man nicht bestimmte Inhalte im Kopf behalten und gleichzeitig am Verhandlungsverlauf teilnehmen kann.

Daher hat dieses vom Gericht zusammengefasste Protokoll dann vollen Beweischarakter.

„Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
(§ 215 Abs. 1 ZPO)

Es steht dann Aussage des Widersprechenden (Partei/Anwalt) gegen Protokoll. Natürlich wird dem Gericht geglaubt, nicht der Partei, noch dazu wenn darüber intern von einem Richterkollegen entschieden wird.

Widerspricht dieses Zusammenfassungsprotokoll nicht dem Artikel 9 Bundesverfassungsgesetz und dem Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, ist gleich Recht auf ein faires Verfahren?

Gerade die derzeitige Lage, die es notwendig macht, auf diverse technische Mittel umzusteigen, anstatt mit vorsintflutlichen Methoden zu werken, sollte zu denken geben und Anlass sein, dass man auch bei der Protokollierung von Verhandlungsgeschehen auf ein wörtliches Protokoll umsteigt. Es ist dringend zwingend erforderlich, dass der Nationalrat die österreichische Gesetzeslage dem internationale Standard des wörtlichen Protokolls durch Gesetzesbestimmungen anpasst.

Die COVID-19-Gesetze mit Video-Verhandlungen zeigen, dass ein wörtliches Protokoll mit Audioaufzeichnung problemlos möglich ist. In diesen Gesetzen ist festgehalten, dass von Anwälten, Zeugen und Parteien angenommen wird, über die entsprechenden technischen Möglichkeiten zu verfügen. Dasselbe muss auch für Gerichte und Behörden gelten.

Wir möchten auch die österreichischen Gerichte im 21. Jahrhundert willkommen heißen!


S. St.



Titelbild: Verfassungsgerichtshof und BA-CA Kunstforum, ehem. Österr. Creditanstalt für Handel und Gewerbe (wikimedia commons), 10.8.2014, Haeferl (Autor).

 

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