
KOMMENTAR / ANALYSE
Einer der Gründe warum Kickl gewählt wird: Verfassungsgerichtshof: Wer schreibt, lenkt – nur sichtbar wird davon nichts
von Bernhard Lanz
Es gibt ein unerträgliches allgemeines Gefühl der Ungerechtigkeit in Österreich, sodass mehr als 50% wählen werden, es wird zwar nicht besser, aber so wollen wir nicht mehr weiter.
Wenn Justizministerin Sporrer die SPÖ zerschmettert und die ÖVP mit in den Abgrund reißt, ist das logisch, wenn die jährlich zigtausenden Trennungs-/Scheidungsopfer mit ihrem Umfeld mit den Bezirksgerichten als Familiengerichten fast ausschließlich nur negativ empfundene Erfahrungen haben, und Sporrer medial äußert die Bezirksgerichte seien nur mit Verlassenschaften beschäftigt, das können die Notare machen und dafür kassieren – weltweit einzigartige private Pfründe.
Es sind hunderttausende Nadelstiche, die für jeden einzelnen Betroffenen wie ein Schwertstich empfunden werden, die dieses überwältigende wahlentscheidende berechtigte Gefühl der Ungerechtigkeit bewirkt.
Ein Apparat, den es offiziell nicht zu geben scheint
Hinter jeder Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) steht ein Unterbau, von dem die Öffentlichkeit so gut wie nichts erfährt:
Teams aus „verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“, die laut VfGH selbst die Recherche betreiben, die Entscheidungsgrundlagen aufbereiten, die Entwürfe mitformulieren und in den Sitzungen Protokoll führen. In der jeweiligen Entscheidung tauchen sie namentlich als „Schriftführerin“ oder „Schriftführer“ auf.
Wer für welchen Richter arbeitet, wie viele Personen ein Team umfasst, nach welchem Schlüssel sie zugeteilt werden – dazu gibt es auf der gesamten Website des Gerichtshofes keine einzige zusammenhängende Übersicht.
Sichtbar wird ein einzelner Name immer erst im Nachhinein, versteckt im Kleingedruckten einer bereits gefällten Entscheidung.
Ein Organisationsplan dieses Unterbaus – wer zu wem gehört, wer wie viele Fälle bearbeitet – wird nicht veröffentlicht.
Dabei ist genau dieser Unterbau, nach den eigenen Angaben des Gerichtshofes, an der inhaltlichen Arbeit maßgeblich beteiligt.
Formal unterschreibt und verantwortet ein Richter oder eine Richterin die Entscheidung. Aber wer sie tatsächlich zu Papier bringt, welche Rechercheergebnisse einfließen und welcher Textentwurf am Ende zur Abstimmung vorliegt, entsteht in diesen Teams – jenem Teil der Organisation, der offiziell praktisch unsichtbar bleibt.
Wie stark das ins Gewicht fällt, liegt auf der Hand, auch wenn es sich naturgemäß nicht exakt beziffern lässt: In keinem Kollegialorgan – ob Gericht, Vorstand oder Ausschuss – wird ein bereits fertig ausformulierter Entwurf im Beratungszimmer noch einmal komplett neu geschrieben.
Wer den ersten Text liefert, spannt in der Regel auch den Rahmen ab, innerhalb dessen diskutiert wird: welche Argumente vorkommen, welche nicht, wie eine Passage gewichtet ist.
Der Verfassungsgerichtshof selbst räumt ein, dass genau diese Vorarbeit von den verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleistet wird.
Wie oft das Plenum am Ende inhaltlich vom vorgelegten Entwurf abweicht, wird nirgends veröffentlicht – dieser zentrale Befund über die eigene Arbeitsweise bleibt so unzugänglich wie die Namen selbst.
Dabei trifft die Kritik nicht in erster Linie diese Mitarbeiter:innen persönlich – im Gegenteil.
Die Namen, die überhaupt bekannt werden, tragen durchwegs anspruchsvolle akademische Titel, oft mit LL.M.-Zusatzqualifikation; es handelt sich erkennbar um gut ausgebildete Juristinnen und Juristen.
Das eigentliche Problem liegt woanders: Nirgends veröffentlicht der Gerichtshof, nach welchen Kriterien diese hochqualifizierten Mitarbeiter:innen ausgewählt, eingeschult und ihren Referaten zugeteilt werden – anders als bei den Richterinnen und Richtern selbst, deren Bestellung wenigstens einem formellen, öffentlich nachvollziehbaren Verfahren folgt.
Diese jungen Juristinnen und Juristen tragen damit faktisch erhebliche Verantwortung, ohne dass die Institution dahinter erkennbare, öffentliche Auswahl- oder Qualitätsstandards zeigt. Verantwortlich dafür ist die Organisation, nicht die einzelne Person, die in ihr arbeitet.
Es fehlt jede Schulung in internationalen Standards einer Demokratie (Schweiz, Groß Britannien, USA uam), so führt dies dazu, dass ständige Rechtsprechungen von ordentlichen Gerichten einschließlich Verwaltungsgerichtshof unüberprüft als der Verfassung (damit der Menschenrechtskonvention, der EU Grundrechtscharta, der UN-Menschenrechtscharta) zu Unrecht entsprechend zur Entscheidung vorbereitet und folglich entschieden werden.
Ständige Rechtsprechung bedeutet nicht zwingend der Verfassung (damit der Menschenrechtskonvention, der EU Grundrechtscharta, der UN-Menschenrechtscharta) entsprechend!
Und wer diese Teams leitet, wird in geheimer Wahl bestimmt
Noch bemerkenswerter wird es bei der Frage, wer diese Teams überhaupt anführt. Auf seiner eigenen Website schreibt der Gerichtshof, dass er aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre „Ständige Referentinnen und Referenten“ in geheimer Wahl bestellt. Schon das ist bemerkenswert: Die Zuteilung der Fälle an bestimmte Richterinnen und Richter – eine der zentralen Fragen jeder Rechtsstaatlichkeit – wird intern und geheim entschieden, ohne öffentliche Nachvollziehbarkeit des Wahlvorgangs oder des Ergebnisses.
Die Folge: Wer aktuell überhaupt als Ständige Referentin oder Ständiger Referent amtiert, muss man sich mühsam zusammensuchen – eine laufend aktualisierte, öffentlich einsehbare Liste gibt es nicht. Lediglich in älteren Tätigkeitsberichten – etwa jenem für das Jahr 2020 – tauchen die Namen der damals gewählten Referentinnen und Referenten einmal auf, ohne dass daraus eine aktuelle, verbindliche Zuordnung von Rechtsgebieten zu bestimmten Personen folgt, wie sie jedes andere Gericht in Österreich veröffentlichen muss. Zwei Ebenen der eigentlichen Entscheidungsfindung – wer als Referent zuständig ist, und wer im Team dahinter tatsächlich arbeitet – bleiben damit doppelt verdeckt: geheim gewählt auf der einen, gar nicht erst dokumentiert auf der anderen Seite.
Was auf vfgh.gv.at über den „Referenten“ steht
Auf der VfGH-Seite zum Verfahrensablauf liest sich das so: Erachtet der Referent eine Eingabe von vornherein für unzulässig oder für offenkundig aussichtslos, bereitet er einen Entwurf auf Zurückweisung bzw. Ablehnung vor. Klingt eindeutig – ist es aber nicht. Denn wer konkret „der Referent“ in einem bestimmten Fall ist, erfährt man aus dieser Beschreibung nicht. Die Zuteilung selbst liegt im freien Ermessen des Präsidenten, orientiert an angeblichen „Spezialgebieten“ der Mitglieder – nach welchen Kriterien, ist nirgends verbindlich festgelegt und nirgends im Vorhinein nachprüfbar.
Vor den Vorhang: Wer in den letzten 24 Monaten als Schriftführer:in amtierte
Diese Namen sind, anders als die interne Wahl der Referenten, tatsächlich längst öffentlich – sie stehen auf jeder einzelnen Entscheidung, „Im Namen der Republik“ ausgefertigt und über ris.bka.gv.at sowie vfgh.gv.at/downloads für jedermann abrufbar. Nur an einer Stelle fehlen sie: in einer eigenen, vom Gerichtshof selbst zusammengestellten Übersicht – obwohl der VfGH laut Rechnungshof/Fördertransparenz jährlich rund 700.000 Euro öffentliche Mittel für seine Öffentlichkeitsarbeit erhält. Nachfolgend eine Stichprobe aus tatsächlich veröffentlichten Entscheidungen der letzten 24 Monate – keine Vollerhebung (der VfGH fällt jährlich mehrere Tausend Entscheidungen), aber ein Beleg dafür, dass diese Personen keineswegs geheim sind, sondern lediglich nirgends gebündelt vorgestellt werden:
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Geschäftszahl |
Datum |
Schriftführer:in |
Vorsitz in dieser Sache |
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V 59/2025-18 |
03.03.2026 |
Mag. Marijana Saraf, BA LL.M. |
Präsident Grabenwarter |
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G 63/2024-18 |
11.03.2025 |
Mag. Marijana Saraf, BA LL.M. |
Präsident Grabenwarter |
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G 105/2025-27 |
18.12.2025 |
Dr. Matej Šelem, LL.M. |
Präsident Grabenwarter |
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G 176/2025-15 |
28.04.2026 |
Dr. Julia Flir |
Vizepräsidentin Madner |
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G 30/2025-14, G 186/2025-12 |
17.03.2026 |
Mag. Franziska Sofie Tillian |
Vizepräsidentin Madner |
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E 2000/2025-10 |
10.03.2026 |
Dr. Julia Christina Bauer |
Präsident Grabenwarter |
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E 102/2025-13 |
04.03.2026 |
Mag. Ute Rosenkranz |
Präsident Grabenwarter |
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G 137/2025-10 |
03.03.2026 |
Dr. Karin Felnhofer-Luksch |
Präsident Grabenwarter |
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G 26/2025-18 |
07.10.2025 |
Mag. Bernadette Huber |
Präsident Grabenwarter |
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G 62/2025-12 |
07.10.2025 |
Mag. Bernadette Huber |
Präsident Grabenwarter |
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E 118/2025-11 |
24.09.2025 |
Mag. Laura Winninger-Wiesmann, LL.M. |
Präsident Grabenwarter |
Was schon diese kleine Stichprobe zeigt: Manche Namen – etwa Mag. Marijana Saraf oder Mag. Bernadette Huber – tauchen in mehreren, fachlich unterschiedlichen Verfahren auf, offenbar über einen längeren Zeitraum hinweg. Das deutet auf eine gewisse Kontinuität bestimmter Mitarbeiter:innen in bestimmten Referaten hin – also auf genau jene Team- und Zuständigkeitsstruktur, die der VfGH nirgends als zusammenhängende Übersicht veröffentlicht. Erst die Lektüre vieler Einzelentscheidungen macht ein Muster sichtbar, das eine einzige Tabelle auf vfgh.gv.at in Sekunden liefern könnte.
Wichtige Klarstellung: Die genannten Personen fungieren ausschließlich als Schriftführerin bzw. Schriftführer – sie führen Protokoll und wirken inhaltlich zu, haben aber kein Stimmrecht. Über die Entscheidung befinden ausschließlich die im Rubrum genannten „Stimmführer“, also Richterinnen und Richter des Gerichtshofes. Die Tabelle belegt keine Entscheidungsmacht dieser Mitarbeiter:innen, sondern ausschließlich das strukturelle Transparenzdefizit: dass eine öffentlich finanzierte Institution öffentliche, längst über Jahre wiederkehrende Namen ihrer eigenen Mitarbeiter:innen nirgends selbst zusammenstellt.
Der Vergleich mit ordentlichen Gerichten
Bei jedem x-beliebigen österreichischen Bezirksgericht ist das anders – und zwar per Gesetz. Dort muss die Geschäftsverteilung im Vorhinein festgelegt und öffentlich angeschlagen werden: welche Richterin, welcher Richter, welcher Rechtspfleger für welches Sachgebiet zuständig ist. Das Rechtspflegergesetz schreibt sogar ausdrücklich vor, dass jeder Rechtspfleger unter Angabe seines Arbeitsgebietes und seiner Gerichtsabteilung in der Geschäftsverteilungsübersicht namentlich anzuführen ist. Auch die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle ist bekannt, ebenso die jeweilige Gerichtsabteilung. Diese Transparenz ist kein Zufall, sondern Ausfluss eines verfassungsrechtlich verankerten Prinzips: des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG). Es soll von vornherein feststehen – und nicht erst im Nachhinein erkennbar sein –, wer über eine Sache entscheidet.
Ausgerechnet jenes Gericht, das dieses Prinzip für alle anderen Gerichte des Landes hütet und einfordert, wendet es auf sich selbst nicht in vergleichbarer Form an. Eine im Vorhinein festgelegte, öffentlich einsehbare Geschäftsverteilung nach Sachgebieten gibt es beim VfGH nicht. Stattdessen entscheidet der Präsident von Fall zu Fall, wem er eine Beschwerde zuteilt – nachvollziehbar wird das höchstens rückblickend, für die Öffentlichkeit in aller Regel gar nicht.
Transparent ist nur, was nicht zählt
Was der VfGH stattdessen stolz veröffentlicht, ist die „Geschäfts- und Personaleinteilung“ (GPE) – ein Organigramm der Verwaltung. Wer die Bibliothek leitet, wer für IT-Sicherheit zuständig ist, wer das Facility-Management organisiert: All das steht sauber aufgelistet auf der Website. Wer aber tatsächlich über die verfassungsrechtlichen Schicksalsfragen des Landes berät und wer die Entscheidungsentwürfe schreibt, aus welchem Team diese Person stammt und nach welchem Prinzip sie ausgewählt wurde – dazu schweigt sich derselbe Gerichtshof aus. Transparent ist, mit anderen Worten, ausschließlich das, was für die Rechtsprechung selbst folgenlos ist.
Einheitliche Rechtsprechung – wodurch eigentlich?
Der VfGH schreibt von sich selbst, der Präsident habe „auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken“. Eine berechtigte Frage drängt sich auf: Wie soll das im Sinne echter Rechtsstaatlichkeit funktionieren, wenn schon die Zuteilung der Fälle nicht nach festen, veröffentlichten Regeln, sondern nach freiem Ermessen erfolgt – und wenn die Organisation der eigentlichen Arbeitsteams hinter jedem einzelnen Referenten komplett im Dunkeln bleibt? Einheitlichkeit setzt Nachvollziehbarkeit voraus. Genau die verweigert der Gerichtshof in eigener Sache.
Für ein Gericht, dessen Existenzberechtigung gerade darin liegt, Behörden und Gesetzgeber an rechtsstaatliche Mindeststandards zu binden, ist das mehr als ein handwerklicher Schönheitsfehler. Es ist, im internationalen wie im innerösterreichischen Vergleich, ein Transparenzdefizit, das man international zu Recht als undemokratisch und nicht rechtsstaatkonform bezeichnen würde.
Ist das das Recht das vom Volk ausgeht? wie auf der Rückwand hinter den Verfassungsrichtern in goldenen Lettern steht!
Kelsen wollte, dass das Recht vom Nationalrat ausgeht - Renner hat das strikt abgelehnt und dafür gesorgt, dass in der Verfassung steht: Ihr (das der Demokratie Österreich) geht vom Volk aus.
Die Deutschen haben das Jahre später in ihr Grundgesetz übernommen.
Anmerkung: #Faktengrundlage: vfgh.gv.at (Rubriken „Richterbank und rechtsprechende Tätigkeit“, „Verfahrensablauf – Der Weg zur Entscheidung“, „Leitung, Justizverwaltung und wissenschaftlicher Dienst“), VfGH-Tätigkeitsbericht 2020, Rechtspflegergesetz § 17, sowie VfGH-Erkenntnis V 59/2025 vom 3.3.2026 (Beispiel für Rubrum/Schriftführer-Vermerk). Stand der Recherche: Juli 2026
http://die-frau.com/artikel/karriere_-_wissen_erfolg/die_struktur_des_verfassungsgerichtshofes/14460




Bilder: ©VfGH/Achim Bieniek
die-frau.at
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