Von Bernhard Lanz
Wie zwei Halteverbote am Neuen Markt zusammenwirken – und warum verwirrende Beschilderung die Abschleppung nicht rechtswidrig macht
Wien, 18.10.2026
I. DER FALL
Der Aston Martin SUV gehört einer Innenstadtbewohnerin mit Parkerlaubnis als Anwohner im 1. Bezirk. In der Nacht von Samstag, 17.10.2026, auf Sonntag, 18.10.2026, wurde gegen 00:15 Uhr am Neuen Markt in Wien vor dem Hotel Ambassador ein Aston Martin SUV abgeschleppt. An der Stelle standen zwei Halte- und Parkverbote unmittelbar nebeneinander:
- ein dauerhaftes Halteverbot „Anfang“ mit der Zusatztafel „ausgen. Ladetätigkeit Mo.–Sa. v. 6–20h sowie ausgen. Taxi für den verbleibenden Zeitraum“, und
- ein vorübergehendes Baustellen-Halteverbot auf einem mobilen Ständer mit handschriftlichen Aufklebern: „Mo–Fr“, „Gilt ab 19.10.2026“, „von 08:00 bis 20:00“, „ausgenommen Baufahrzeuge“.
Die Baustelle war nicht eingefriedet, Baugeräte waren bis Montag früh nicht im Einsatz. Auf den ersten Blick schien die Abschleppung daher unberechtigt: Das Baustellenverbot galt ja erst ab Montag und nicht nach 20.00.
Abbildung: Beschilderung am Neuen Markt (Aufnahme 18.10.2026)
II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Das Baustellenverbot galt noch nicht
Nach der Zusatztafel galt das Baustellen-Halteverbot erst ab 19.10.2026 und nur Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00 Uhr. In der Nacht auf Sonntag war es weder nach Datum noch nach Wochentag oder Uhrzeit wirksam. Auf dieses Verbot allein ließ sich die Abschleppung daher nicht stützen.
2. Das dauerhafte Verbot bleibt bestehen
Jede Verordnung nach der StVO steht für sich. Ein vorübergehendes Verbot nach § 43 Abs 1 lit a StVO tritt zu einer bestehenden Regelung hinzu, es hebt sie nicht auf. Außerhalb der Baustellenzeiten gilt das dauerhafte Verbot unverändert weiter, sofern dessen Verkehrszeichen nicht abgedeckt oder entfernt wurden (§ 44 StVO). Das war hier nicht der Fall.
Die dauerhafte Zusatztafel bedeutet: Montag bis Samstag von 06:00 bis 20:00 Uhr ist das Halten nur für Ladetätigkeit erlaubt, in der übrigen Zeit – also nachts und am ganzen Sonntag – nur für Taxis. Um 00:15 Uhr in der Nacht auf Sonntag durften dort somit ausschließlich Taxis halten. Auch die Parkberechtigung für Bezirksbewohner („Parkpickerl“) ändert daran nichts: Sie gilt nur in Kurzparkzonen und befreit nicht von Halte- und Parkverboten.
3. Voraussetzungen der Abschleppung
Nach § 89a Abs 2 StVO setzt die Entfernung eines Fahrzeugs eine Verkehrsbeeinträchtigung voraus. Bei Flächen, die bestimmten Fahrzeugen vorbehalten sind – etwa Ladezonen oder Taxistandplätzen –, wird diese Beeinträchtigung typischerweise bereits durch das verbotswidrige Abstellen angenommen. Eine konkrete Behinderung muss nicht nachgewiesen werden; die Fläche soll jederzeit für die berechtigten Fahrzeuge frei sein. Dass zur Nachtzeit kein Taxi gewartet hat und die Baustelle ruhte, ändert daran nichts.
4. Verwirrende Beschilderung
Die Häufung der Schilder ist für Autofahrer zweifellos schwer zu durchschauen: zwei Halteverbote mit unterschiedlichen Zeiten und Ausnahmen, provisorische Aufkleber, eine lange Zusatztafel mit der Wendung „für den verbleibenden Zeitraum“ und zusätzlich ein Fußgängerzonen-Schild an derselben Stange, das nur die Fläche abseits der Fahrbahn betrifft.
Rechtlich ist das jedoch nicht entscheidend. Verkehrszeichen müssen gut erkennbar (§ 48 StVO) und Zusatztafeln leicht verständlich sein (§ 54 StVO). Nach der Rechtsprechung ist eine Kundmachung aber erst dann mangelhaft, wenn sie objektiv mehrdeutig ist. Von Fahrzeuglenkern wird erwartet, dass sie Zusatztafeln vollständig lesen. Die dauerhafte Tafel ist umständlich, aber eindeutig. Die Baustellentafel enthält keine Erlaubnis, sondern nur ein weiteres Verbot.
Hinzu kommt: Die Pflicht zum Ersatz der Abschleppkosten hängt nicht vom Verschulden ab. Ein Irrtum des Lenkers über die Beschilderung schließt sie daher nicht aus.
III. ERGEBNIS
Die Abschleppung war nach dem festgestellten Sachverhalt voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblich war nicht das – noch nicht wirksame – Baustellenverbot, sondern das dauerhafte Halteverbot mit Ausnahme für Taxis zur Nachtzeit.
Angreifbar wäre die Abschleppung nur, wenn
- das Fahrzeug außerhalb des Verbotsbereichs (vor der Tafel „Anfang“ oder nach einer Tafel „Ende“) stand,
- die Kundmachung selbst fehlerhaft war, etwa wegen eines abgedeckten Schildes oder eines nicht bestimmbaren Verbotsbereichs, oder
- es sich um ein Taxi handelte.
Die verwirrende Beschilderung kann allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung erlangen. Dort kommt es auf das Verschulden an (§ 5 VStG); die unübersichtliche Situation kann für eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 VStG oder als Milderungsgrund sprechen.
IV. PRAXISTIPPS
- Bei mehreren Verkehrszeichen jede Zusatztafel einzeln lesen und prüfen, welche Regelung zur konkreten Zeit gilt.
- Ein vorübergehendes Verbot mit späterem Beginn bedeutet nicht, dass bis dahin geparkt werden darf.
- Nach einer Abschleppung: Beschilderung und Abstellort sofort fotografieren, Kosten nur unter Vorbehalt bezahlen und den Kostenbescheid abwarten; gegen diesen steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
Text, Fotos und Video: Bernhard Lanz. Erstveröffentlichung auf LinkedIn am 18.10.2026.