Gerade in Anbetracht der jetzigen Diskussion in Österreich, über eine Verschärfung des Paragraphen bezüglich sexueller Belästigung, ist es von Wichtigkeit, auf die bisherige, tatsächliche Praxis hinzuweisen.
Es hat eine junge Frau in Wien einen Mann angezeigt, mit dem sie „freiwillig und auf eigenen Wunsch“ um 21:30 Uhr nachts zwei Stunden mit dem Auto gefahren ist, wobei ihr dieser zwei Mal zwischen die Beine gegriffen habe, jeweils für die Dauer von 30 Sekunden, und sie aber darauf keinerlei Abwehr, Unbehagen, negative Reaktion gezeigt habe.
Das ist der Sachverhalt laut Angabe der Frau.
Ob jetzt das, was diese junge Frau angegeben hat, stimmt oder nicht stimmt ist jetzt einmal völlig unerheblich, weil bisher davon auszugehen war, dass eine Frau bei einer nicht gewünschten sexuellen Berührung sofort, sei es auch nur durch Körpersprache, negativ reagiert und nicht sich – so die Angabe der jungen Frau –30 Sekunden lang, das ist lang, berühren lässt.
Der Bezirksanwalt sagt, warum äußert sich der Mann nicht bei der Polizei, deshalb Strafantrag.
Wozu soll sich der Mann äußern, die Frau sagt nicht: „ich habe Nein durch Geste, Blick oder Worte geäußert“, sondern sie sei danach mit diesem Mann auf einen Cafe gegangen.
Wenn ein Mann sich dazu äußert, dann macht er dadurch die Frau schlecht, das wird nicht gern gesehen und kein biologisch gesunder Mann macht eine Frau schlecht.
Rechtlich hat die Frau als Zeugin unter Wahrheitspflicht immer Recht und der Beschuldigte unterliegt als Täter nicht der Wahrheitspflicht, weshalb die Aussage der Frau mehr Gewicht hat.
Aussage gegen Aussage ist hier also nicht Gleichgewicht, sondern nur die Aussage des „Opfers“ zählt.
Dieser Fall ist deshalb so deutlich unrecht, weil die Frau aussagt keine Unmutsäusserung abgegeben zu haben, aus der der Mann hätte erkennen können sie wollte das nicht, sondern ist mit dem Mann auf einen Cafe gegangen.
Ein Strafantrag wird von einem Maturanten als Bezirksanwalt, dieser hat kein Rechtsstudium nicht einmal ein begonnenes, gemacht und gegen diesen Strafantrag gibt es keinerlei Rechtsmittel, sondern muss man sich dann, egal wie unrichtig und daher rechtswidrig der Strafantrag ist, sich dem Strafverfahren unterziehen.
Die Frau im Bild war über unsere Schilderung schockiert und empfand wie ihre Freundin die Vorgangsweise des Bezirksanwaltes als Abwertung der Frauen.
Bernadette Wukounig