Es ist auch wiederrum eines der typischen österreichischen Geheimnisse, dass man nach dem Auffliegen des Finanzskandals in Salzburg, einem ähnlichen Problem in Linz und zahlreicher anderer Probleme diversester Gemeinden und Ländern einfach auf einmal mit der Argumentation kommt, in Zukunft sind Spekulationen mit öffentlichen Geldern durch neue Gesetze zu untersagen.
Im Strafrecht weiß man ganz genau, dass wenn ein Angestellter mit Geld, das er im Rahmen seines Unternehmens verwaltet, spekulieren geht, er einen Untreuetatbestand setzt und bis zu 10 Jahre ins Gefängnis geht.
Offensichtlich, wenn das gleiche ein Beamter oder ein Politiker macht, dann tut man so, als wäre das jemals zulässig und somit straffrei gewesen. Das es in beiden Fällen möglicherweise straffrei ist, wenn vor Entdeckung kein, auch kein vorübergehender, Schaden entstanden ist, ist ja etwas ganz Anderes.
Aber grundsätzlich ist das Spekulieren der Politiker und Beamten immer schon strafbar gewesen.
Es stellt sich die Frage, ob es nicht strafbar ist, all jene, die hier an Spekulationskräften mitgewirkt haben, nicht vor den Strafrichter zu stellen, obwohl eigentlich gemäß §78 StPO die Staatsanwaltschaften dazu verpflichtet wären.
Strafgesetzbuch
Untreue
§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Strafprozessordnung
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht
Anzeigepflicht
§ 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.
Foto von Heinz Schaden, Salzburger Bürgermeister (rechts im Text): Michael Kranewitter, Wikipedia, CC-by-sa 3.0/at
Foto von Gabrielle Burgstaller (Titelbild): SPÖ Presse und Kommunikation
Foto von Siegfried Pichler (links im Text): User:AK-Salzburg